Wer mit Kindern arbeiten will, muss dafür ausreichend qualifiziert sein.
Seit dem 01.08. 2021 gilt der §9 des NKiTaG, hier wird geregelt, welche Fachkräfte zur Förderung der Kinder zu beschäftigen sind. Es wird unterschieden zwischen pädagogischen Fachkräften und pädagogischen Assistenzkräften.
Als pädagogische Kräfte werden Erzieher*innen, Kindheitspädagog*innen, Sozialpädagog*innen, Pädagog*innen mit Hochschulabschluss und einjähriger Berufserfahrung, Grundschullehrer*innen (nur im Hort), Heilpädagog*innen und Heilerziehungspfleger*innen bezeichnet. Sie dürfen in Kitas als Gruppenleitung tätig sein und auch die Einrichtungsleitung übernehmen.
Auch Pädagog*innen mit anderen als gleichwertig erachteten staatlich anerkannten Studien- oder Ausbildungsabschlüssen können vom Niedersächsischen Kultusministerium zugelassen werden. Mehr Infos dazu beim Nds. Kultusministerium.
Für die Arbeit in Gruppen ohne Leitungsfunktion, also als sogenannte Zweitkräfte, dürfen in Niedersächsischen Kinderbetreuungseinrichtungen Sozialpädagogische Assistent*innen und Kinderpfleger*innen sowie in Ausnahmefällen Berufspraktikant*innen und Spielkreisleitungen mit Befähigungsnachweis eingesetzt werden.
Die Ausbildungswege zum Beruf der Erzieher*innen, Sozialpädagogischen Assistent*innen sowie Kindheitspädagog*innen finden Sie unter Wege in den Beruf.
In Integrationsgruppen (in denen also Kinder mit und ohne Behinderungen betreut werden) gelten hinsichtlich der Qualifikationen der Fachkräfte besondere Regelungen. In diesen Gruppen muss immer eine heilpädagogische Fachkraft beschäftigt sein. Diese muss Heilpädagog*in, Heilerziehungspflegerin*in oder eine sozialpädagogische Fachkraft, die sich heilpädagogisch weiterqualifiziert hat, sein.
Sozialpädagogische Fachkräfte können als heilpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, wenn sie
- eine heilpädagogische Qualifikation durch eine Aus- oder Fortbildung im Umfang von mindestens 260 Unterrichtsstunden erworben haben oder
- mindestens drei Jahre lang Menschen mit Behinderung hauptberuflich betreut haben und an einer heilpädagogischen Qualifikation bezeichneten Aus- oder Fortbildung teilnehmen.
Heilpädagog*innen und Heilerziehungspfleger*innen dürfen sowohl integrative Gruppen als auch Einrichtungen leiten, in denen integrativ gearbeitet wird.
Per Allgemeinverfügung vom 28.08.2019 sind bestimmte Berufsgruppen als sozialpädagogische Fachkräfte anerkannt und für die Tätigkeit in Tageseinrichtungen für Kinder zugelassen. Für folgende Gerufsgruppen ist in der Allgemeinverfügung aufgelistet, in welcher Funktionen sie in Tageseinrichtungen beschäftigt werden können:
- Staatlich anerkannte*r Kindheitspädagog*in
- Staatlich anerkannte*r Elementarpädagog*in (Bremen)
- Absolvent*in des bis 2017 an der HAWK akkreditierten Studiengangs „Bildung und Erziehung im Kindesalter“ in Vollzeit
- Staatlich anerkannte*r Heilpädagog*in (FS oder B.A.)
- Staatlich anerkannte*r Heilerziehungspfleger*in
- Diplompädagog*in Schwerpunkt Sozialarbeit/Sozialpädagogik
- Quereinsteiger*innen (Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer*in, Ergotherapeut*in, Logopäd*in, …) auch ohne Abschluss als „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistent*in“, die eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieher*in an einer FS Sozialpädagogik absolvieren
- Grund- und Hauptschullehrer*in Master of Education für das Lehramt Pädagogik
Für Personen mit anderen pädagogischen Studien- oder Ausbildungsabschlüssen als den oben genannten kann nur der Träger der jeweiligen Einrichtung einen Antrag auf Gleichwertigkeit stellen. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Die Anerkennung ist stets nur für die jeweilige Einrichtung gültig. Hinweise zur Antragstellung finden Sie hier: https://www.mk.niedersachsen.de/download/107325/Hinweise_zur_Antragstellung_nach_4_KiTaG.pdf
Erzieher*innen aus anderen Bundesländern
Bei staatlich anerkannten Erzieher*innen, deren Ausbildung nur für die Arbeit mit einer bestimmten Altersstufe anerkannt ist, muss die Mehrheit der zu betreuenden Kinder dieser Altersgruppe angehören, damit sie in niedersächsischen Tageseinrichtungen für Kinder als sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden dürfen.
Im Ausland erworbene Bildungsabschlüsse
Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse wird im Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) geregelt.
Die örtlich zuständigen Regionalen Landesämter für Schule und Bildung beraten zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Sie nehmen auch die Anträge entgegen.
Neben dem Antrag müssen mindestens folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Tabellarischer Lebenslauf
- Amtlich beglaubigte Kopien von Abschlusszeugnissen, Diplomen oder sonstigen Nachweisen mit Fächern und Noten
- Deutsche Aussiedler und Aussiedlerinnen: Amtlich beglaubigte Kopie des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge gem. § 15 BVFG bzw. die Bescheinigung nach § 15 BVFG
- Ausländische Staatsangehörige: Amtlich beglaubigte Kopie des Passes mit gültigem Aufenthaltstitel
Die Unterlagen müssen in der Regel ins Deutsche übersetzt sein. Diese Übersetzung muss von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher*innen oder Übersetzer*innen vorgenommen werden. Bei Fragen zu benötigten Dokumenten empfiehlt es sich, einen Beratungstermin bei der jeweiligen Regionalabteilung der Nds. Landesschulbehörde zu vereinbaren. Zu diesem Termin sollten alle vorhandenen Unterlagen mitgebracht werden.
Zu den Bearbeitungsfristen:
Die zuständige Stelle muss innerhalb eines Monats den Empfang des Antrages und der Unterlagen bestätigen und ggf. fehlende Unterlagen nachfordern. Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, ist das Verfahren innerhalb von 3 Monaten abzuschließen. Für besondere Fälle gilt diese kurze Frist nicht. Zum Beispiel wenn Unterlagen nachgefordert werden, weil die vorgelegten Unterlagen für die Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausreichen oder weil Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestehen. In Ausnahmefällen kann die Frist einmalig angemessen verlängert werden. Zum Beispiel wenn ein Gutachten eingeholt werden muss. Die zuständige Stelle muss die Verlängerung der antragstellenden Person rechtzeitig mitteilen und sie begründen.
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration hat einen ausführlichen Orientierungsleitfaden, den Migrationsberatungsatlas, herausgegeben.
Diesen können Sie als PDF-Dokument herunterladen.
- Download des Migrationsberatungsatlas als PDF
- Informationsseite des Niedersächsischen Kultusministeriums
Weitere Informationen zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen finden Sie auf der Seite Anerkennung in Deutschland.