Die Berufsfachschüler*innen und Fachschüler*innen erhalten in der Vollzeitausbildung keine betriebliche Ausbildungsvergütung. Um den Lebensunterhalt während der Ausbildung zu sichern, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die wir unten darstellen.

Sowohl die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistenz und zur Erzieher*in ist an einigen Berufsfachschulen und Fachschulen Niedersachsens in Teilzeit möglich. Die Ausbildung dauert dann entsprechend länger. 

Über die Richtlinie Qualität (siehe unten) ist eine Vergütung der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung möglich.

Schüler-BAföG für Berufsfachschüler*innen

Schüler*innen der Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistenz können Schüler-BAföG erhalten, wenn die individuellen Fördervoraussetzungen vorliegen. Das Schüler-BAföG ist kein Darlehen. Die Empfänger*in muss nach der Ausbildung nichts davon zurückzahlen. Um diese Förderung zu erhalten, dürfen Sie zum Ausbildungsbeginn jedoch höchstens 30 Jahre sein. Sie sollten einen Antrag auf Schüler-BAföG frühzeitig stellen, denn es wird immer erst frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Auszahlung ist nicht möglich.

Um zu erfahren, ob (und wenn ja, in welcher Höhe) eine Förderung durch das Schüler-BAföG für Sie möglich ist, informieren Sie sich bitte bei einem Amt für Ausbildungsförderung. Da Schüler-BAföG eine „elternabhängige“ Förderung ist, liegt das für Schüler-BAföG zuständige Amt für gewöhnlich in dem Bezirk, in dem die (ehemaligen) Erziehungsberechtigten leben.

Kontaktdaten der kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung in Niedersachsen
Weitere Informationen zum Schüler-BAföG

Aufstiegs-BAföG für Fachschüler*innen

Schüler*innen der Fachschule Sozialpädagogik können das Aufstiegs-BAföG (früher: „Meister-BAföG“) nach dem AFBG-Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erhalten, wenn bei ihnen die individuellen Fördervoraussetzungen vorliegen.

Das Aufstiegs-BAföG besteht zu 40% aus einem Zuschuss vom Staat und zu 60% aus einem Darlehen. Der Zinssatz liegt in der Regel erheblich unter dem marktüblichen Sätzen. Die Rückzahlung des Darlehens muss frühestens zwei Jahre und spätestens sechs Jahre nach Ausbildungsende begonnen werden.

Es gibt keine Altersgrenze für die Inanspruchnahme dieser Form des BAföG. Um zu erfahren, ob (und wenn ja, in welcher Höhe) eine Förderung durch das Aufstiegs-BAföG für Sie möglich ist, informieren Sie sich bitte bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.

Telefonische Auskunft zum Aufstiegs-BAföG können Sie über eine kostenfreie Info-Hotline unter folgender Rufnummer erhalten: 0800 – 6223634

Weitere Informationen zum Aufstiegs-BAföG:

Aufstiegs-BAFöG in den Sozialen Berufen
www.nbank.de

Wichtig: Wer sowohl BAföG für die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistenz als auch für die Ausbildung zur Erzieher*in bezogen hat, hat keinen Anspruch mehr auf BAföG während eines Studiums!

 
 
 

Volljährige Schüler*innen und Studierende, die nicht durch BAföG förderberechtigt sind, können einen Bildungskredit aufnehmen. Dieser muss in voller Höhe und verzinst zurückgezahlt werden. Das Höchstalter zum Bezug des Bildungskredites liegt bei 36 Jahren.

Weitere Informationen zum Bildungskredit

Derzeit sind Unterstützungen zum Lebensunterhalt während einer schulischen Ausbildung zur Erzieher*n oder zur Sozialpädagogischen Assistenz durch die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter nicht möglich.

Wohngeld

Bei den zuständigen Wohngeldbehörden kann man auf Antrag prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht.

Erläuterungen zum Mietzuschuss – Hinweise des Landes Niedersachsen

Sozialleistungen für Kinder

Erziehungsberechtigte können neben den regulären Sozialleistungen für ihre Kinder bei der Familienkasse prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschuss besteht.

Kontaktdaten der Familienkasse

Ab 01.01.2020 können über die sogenannte „Richtlinie Qualität in Kitas“ des Landes Niedersachsen in ausgewählten Kindergärten (Altersgruppe: überwiegend 3 Jahre bis Schuleintritt) Zusatzkräfte finanziert werden. Die Beschäftigten werden zu 100% über das Landes Niedersachsen finanziert. Den teilnehmenden Kindergärten stehen somit zusätzliche Personen zur Verfügung, die nicht auf den Personalschlüssel angerechnet werden.  Die neue Richtlinie gilt bis 31.07.2023 und erweitert die Fördermöglichkeiten der zum Ende dieses Jahres auslaufenden Richtlinie „QuiK“.

Zur Beschäftigung von Quereinsteigenden gibt es jetzt zwei Fördermöglichkeiten: als „Zusatzkraft Ausbildung“ oder als „Zusatzkraft Betreuung“. Außerdem kann der Kindergarten Auszubildenden eine Ausbildungsförderung in Höhe von 150 € monatlich aus dieser Richtlinie gewähren.

Die Richtlinie kann es also auch Personen ohne pädagogischen Berufsabschluss ermöglichen, in ausgewählten förderberechtigten Kindertagesstätten beschäftigt und vergütet zu werden. Eine solche vergütete Tätigkeit kann mit einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung zum*zur Sozialpädagogischen Assistent*in und auch zum*zur Erzieher*in verbunden werden.

Für die „Zusatzkräfte Ausbildung“ gilt:

  • Mindestbeschäftigung von durchschnittlich 15 Wochenstunden.
  • Ziel ist der Abschluss als Sozialpädagogische*r Assistent*in.

Für die „Zusatzkräfte Betreuung“ gilt:

  • Der Stundenumfang ist nicht festgelegt.
  • Ausschließlich für Personen, die mindestens die Aufnahmevoraussetzungen in die „Klasse 2“ der Ausbildung zum*zur Sozialpädagogischen Assistent*in erfüllen, also (Fach-) Abiturient*innen oder Personen mit Mittlerem Bildungsabschluss in Verbindung mit einem fachfremden Berufsabschluss.
  • Für pädagogisch nicht Qualifizierte ist ein 160-stündiger Qualifizierungskurs verpflichtend.
  • Die Tätigkeit kann mit einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung zum*zur Erzieher*in und auch zur Sozialpädagogischen Assistenz verbunden werden.

Kita-Träger können diese Fördergelder ab sofort beantragen. Wo in den einzelnen Regionen Niedersachsens dann Stellen ausgeschrieben werden, können Interessierte erfahren, wenn sie sich an das örtliche Jugendamt oder die kommunale Verwaltung (Fachbereich Kindertagesstätten) wenden. Die Verwaltungen der Träger können dazu ebenfalls Auskunft geben.

Weiterführende Informationen zu der Richtlinie, siehe:
Richtlinie Qualität in Kitas — Regionale Landesämter für Schule und Bildung (rlsb.de)

In Niedersachsen kann die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistenz über einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters finanziert werden. Es können dabei ausschließlich Personen gefördert werden, die die Aufnahmevoraussetzungen in die Klasse 2 dieser Ausbildung erfüllen und eine verkürzte Ausbildung machen.

Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistenz können Bildungsgutscheine nur annehmen, wenn sie für den jeweiligen Bildungsgang über eine sogenannte AZAV-Zertifizierung verfügen. Uns liegt keine Auflistung der Berufsfachschulen in Niedersachsen vor, die über diese Zertifizierung verfügen. Interessierten wird empfohlen, sich direkt bei den entsprechenden Berufsfachschulen zu informieren, ob dort ein solches Zertifikat vorliegt. Eine Liste aller Fachschulen finden Sie hier.

Bildungsgutscheine der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter können in Niedersachsen nicht für eine Umschulung zur Erzieher*in eingelöst werden. In umliegenden Bundesländern ist dies jedoch prinzipiell möglich. 

Auch die Finanzierung eines Vorbereitungskurses für eine Nichtschülerprüfung zur Sozialpädagogischen Assistenz ist in Niedersachsen über einen Bildungsgutschein grundsätzlich möglich.